Samstag, 30. Juli 2010, 07:05 UTC+2
Informationen für Alleinerziehende: Arbeitslosengeld II (ALG II) : Unterkunft und Heizung (KdU)
Arbeitslosengeld II (ALG II) : Unterkunft und Heizung (KdU)
Informationen für Alleinerziehende zum Arbeitslosengeld II (ALG II): Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)
Neben der Regelleistung werden beim Arbeitslosengeld II nach § 22 Absatz 1 SGB II auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt. Vorraussetzung ist, dass die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete angemessen sind. Die Angemessenheit der Miete ist regional verschieden. Weil Kosten für Wohnung und Heizung mit übernommen werden haben ALG II Empfänger deshalb neben dem Bezug der Transferleistung keinen Anspruch auf Wohngeld.
Besitzen Hilfsbedürftige Wohneigentum, das sie selbst nutzen, gehören zu den KdU z.B. Hypothekenzinsen, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Prämien für die Wohngebäudeversicherung, Erbbauzinsen und Nebenkosten sowie Heizkosten wie bei Mietern. Nicht berücksichtigt werden dagegen Tilgungsraten für Wohneigentum, weil diese der Vermögensbildung dienen.
Ob eine Wohnung angemessen ist, richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach deren Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Die angemessene Miete je qm orientiert sich an vergleichbarer Wohnungen im unteren Mietpreisbereich am Wohnort.
Hinsichtlich der Größe der Unterkunft kann die folgende Tabelle als Richtwert gelten:
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1 Person |
2 Personen |
3 Personen |
4 Personen |
je
weitere |
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Quadratmeter |
ca. 45 - 50 m2 |
ca. 60 m2 |
ca. 75 m2 |
ca. 85 - 90 m2 |
ca. 10 m2 |
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oder |
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2 |
3 |
4 |
1 |
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Sind die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen hoch, kann der Hilfsbedürftige aufgefordert werden die Kosten zu senken oder sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Die Kosten für die bisherige Unterkunft werde dennoch als Bedarf solange berücksichtigt, wie es dem ALG II Empfänger oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten beispielsweise durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. In der Regel werden die Kosten nach der Aufforderung zum Umzug oder zur Kostensenkung maximal 6 Monate gewährt. Danach werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen.
Heizkosten werden als Brennstoffbeihilfe in tatsächlicher Höhe vom Leistungsträger übernommen, wenn diese nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Die Kosten der Warmwasser Zubereitung gehören nicht zu den Heizkosten. Die Kosten für das Warmwasser sind bereits in der Regelleistung enthalten. Ist das Warmwasser bereits pauschal in der Miete enthalten, darf ein entsprechender Anteil bis zur Höhe der bereits in der Regelleistung enthaltenen Kosten abgezogen werden
Foto:www.pixelio.de
Letzter Beitrag am 11.01.2010 - 20:25 Uhr von bow79 Bisher keine Antworten