Samstag, 11. März 2010, 00:38 UTC+2
Informationen für Alleinerziehende: Arbeitslosengeld II (ALG II)
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Informationen für Alleinerziehende zum Arbeitslosengeld II (ALG II)
Im Januar 2005 wurde im Rahmen des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die ehemalige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengeführt. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Die Leistungen nach dem SGB II sollen eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten. Finanziert werden diese Leistungen durch Steuereinnahmen.
Neben dem ALG II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Leistungen erbracht, die eine Hilfebedürftigkeit beenden oder verringern sollen. Als Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gelten beispielsweise neben den Fallmanagern die sogenannten "1 Euro Jobs", offiziell als "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung" bezeichnet.
Mögliche weitere Hilfen sind ein Eingliederungszuschuss und ein Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit, ein Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung oder als Anreiz zur Aufnahme einer gering bezahlten Arbeitnehmertätigkeit und Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme.
Die Höhe des Alg II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL). Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehrbedarfe für Schwangere, Behinderte, Alleinerziehende sowie für kostenaufwändige Ernährung werden in Form prozentualer Zuschläge zur Regelleistung berücksichtigt.
| Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft | % der RL | Betrag |
|---|---|---|
| alleinstehende Person | 100 | 351 € |
| allein erziehende Person | 100 | 351 € |
| Volljährige Person mit minderjährigem Partner | 100 | 351 € |
| alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder volljährige Personen bis 24 Jahre mit minderj. Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen | 80 | 281 € |
| Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils | 90 | 316 € |
| Kind ab 15 Jahre u. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft | 80 | 281 € |
| Kind 14 Jahre (Sozialgeld) | 80 | 281 € |
| Kind bis 13 Jahre (Sozialgeld) | 60 | 211 € |
| Mehrbedarfe | % der RL | Betrag |
|---|---|---|
| Allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahren | 36 | 126 € |
| Allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren | 36 | 126 € |
| Allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je | 12 | 42 € |
| Allein erziehende Person für ein Kind zwischen 7 und 17 Jahren | 12 | 42 € |
| Allein erziehende Person für zwei Kinder von 16 oder 17 Jahren je | 12 | 42 € |
| werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) | 17 | 60 € |
| behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX) | 35 | 123 € |
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Neben der Regelleistung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit sie angemessen sind. Die Höhe der angemessenen Kosten für eine Wohnung sind lokal unterschiedlich.
Foto:www.pixelio.de
Letzter Beitrag am 11.01.2010 - 20:25 Uhr von bow79 Bisher keine Antworten