Samstag, 04. Februar 2012, 18:58 UTC+2

Informationen für Alleinerziehende: Arbeitslosengeld II (ALG II)

Arbeitslosengeld II (ALG II)

Informationen für Alleinerziehende zum Arbeitslosengeld II (ALG II)

Arbeitslosengeld II (ALG II)Im Januar 2005 wurde im Rahmen des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die ehemalige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengeführt. Grundlage ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II). Die Leistungen nach dem SGB II sollen eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten. Finanziert werden diese Leistungen durch Steuereinnahmen.
Neben Dienstleistungen und Sachleistungen sind insbesondere das Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld (SG) bestandteil des SGB II. Alle erwerbsfähigen Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die täglich mindestens 3 Stunden arbeiten können, können bei Bedarf ALG II erhalten. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld. Als erwerbsfähig nach SGB II gilt auch, wem vorübergehend beispielsweise wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen einer Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Gerade viele Alleinerziehende sind auf ALG II Leistungen angewiesen.
Hilfebedürftigkeit wird auch angenommen bei Erwerbstätigen, die aufgrund ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht existieren könnten, oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I.
 
Das Arbeitslosengeld II beinhaltet die Regelleistung, die Mehrbedarfszuschläge, wie beispielsweise den Mehrbedarf für Alleinerziehende, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die nicht von der Regelleistung umfassten einmaligen Leistungen sowie den eventuellen Zuschlag zum Alg II. Das Alg II ist bedarfsorientiert und bedürftigkeitsgeprüft. Es mindert mindert sich daher um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. So gelten bei Alleinerziehenden beispielsweise Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschuss als Einkommen.
 
Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt. Im Gegensatz zum früheren Sozialhilferecht, das bis Ende 2004 galt, kommt es also auf die bloße Kenntnis des Leistungsträgers über die eingetretene Hilfebedürftigkeit nicht an. Für Zeiten vor der Antragstellung wird bis auf genau festgelegte Ausnahmen kein Alg II gezahlt. Es ist deshalb bei eingetretener Hilfsbedürftigkeit besonders wichtig den Antrag auf ALG II frühestmöglich zu stellen. Treten die Leistungsvoraussetzungen an einem Tag eintreten, an dem die Dienststelle des Leistungsträgers geschlossen ist, muss der Antrag umgehend am nächsten Werktag erfolgen. In diesem Fall entstehen keine Nachteile für den Antragsteller.

 

Hartz IVNeben dem ALG II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Leistungen erbracht, die eine Hilfebedürftigkeit beenden oder verringern sollen. Als Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gelten beispielsweise neben den Fallmanagern die sogenannten "1 Euro Jobs", offiziell als "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung" bezeichnet. Mögliche weitere Hilfen sind ein Eingliederungszuschuss und ein Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit, ein Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung oder als Anreiz zur Aufnahme einer gering bezahlten Arbeitnehmertätigkeit und Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme.
 
Die Höhe des Alg II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL). Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden gesondert erstattet. Mehrbedarfe für Schwangere, Behinderte, Alleinerziehende sowie für kostenaufwändige Ernährung werden in Form prozentualer Zuschläge zur Regelleistung berücksichtigt.
 

Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL Betrag
alleinstehende Person 100 351 €
allein erziehende Person 100 351 €
Volljährige Person mit minderjährigem Partner 100 351 €
alleinstehende Personen bis 24 Jahre oder volljährige Personen bis 24 Jahre mit minderj. Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen 80 281 €
Partner, wenn beide volljährig sind, jeweils 90 316 €
Kind ab 15 Jahre u. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 281 €
Kind 14 Jahre (Sozialgeld) 80 281 €
Kind bis 13 Jahre (Sozialgeld) 60 211 €

 
Mehrbedarfe % der RL Betrag
Allein erziehende Person mit Kind unter 7 Jahren 36 126 €
Allein erziehende Person mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren 36 126 €
Allein erziehende Person für 4. und 5. Kind unter 16 Jahre zusätzlich je 12 42 €
Allein erziehende Person für ein Kind zwischen 7 und 17 Jahren 12 42 €
Allein erziehende Person für zwei Kinder von 16 oder 17 Jahren je 12 42 €
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 60 €
behinderte Person (wenn Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB IX) 35 123 €

 

 
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Neben der Regelleistung werden nach § 22 Absatz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit sie angemessen sind. Die Höhe der angemessenen Kosten für eine Wohnung sind lokal unterschiedlich.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II:

Kosten für Unterkunft und Heizung
 
Weiterführende Links:
News: Arbeitslosengeld II (ALG II)

Foto:www.pixelio.de

Aktuelle Forenbeiträge zum Thema Arbeitslosengeld II (ALG II)

Letzter Beitrag am 11.01.2010 - 20:25 Uhr von bow79        Bisher keine Antworten

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