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1

Dienstag, 24. Juli 2007, 17:31

Alle zwei Wochen?

Alles was ich wollte war, das mein Ex auszieht. Wir haben das bis jetzt friedlich geregelt. Haben auch eine Vereinbarung getroffen, das mein Mittlerer (2 1/2 Jahre) jedes Wochenende bei seinem Vater ist.
Und nun sagt mir das Amt, das er seinen Sohn alle 2 Wochen für drei Tage nehmen darf und innerhalb der Woche nur ab und zu von 9 -18 Uhr. Das verstehe ich nicht. Warum kann er nicht jedes Wochenende den Mittleren nehmen? Der Lebensmittelpunkt wäre doch dennoch hier.

Für mich wäre es eine Entlastung,weil ich noch ein einjähriges und ein sechsjähriges Mädchen habe. Wir haben uns doch bis jetzt recht friedlich getrennt und nun das. Das provoziert geradezu Streit.

Ausserdem fragt mein Sohn jeden Abend nach seinem Vater, ruft ihn an, sagt hallo oder freut sich, wenn wir zu ihm gehen oder er zu Besuch ist.Eswäre doch nur an den Wochenenden. Mein Sohn würde damit aufwachsen, das er nen Wochenendpapa hat. [addsig]

Aninjha

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2

Dienstag, 24. Juli 2007, 17:37

RE: Alle zwei Wochen?

Hallo Staubkörnchen,

welches Amt will Euch diese Regelung vorschreiben?

Solange Ihr als Eltern Euch einig seid, könnt Ihr den Umgang regeln, wie es Euch gefällt.

Sie könnten evtl. mitreden, wenn es um tatsächliche hälftige Betreuung geht, und Ihr Gelder vom Staat bezieht (da sich bei 50%iger Betreuung der Kindsunterhalt aufhebt).

Könntest Du vielleicht näheres schreiben, welches Amt diese Regelung boykottieren will, und vor allem auch, wieso es sich bei dem Umgang einmischt?[addsig]

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3

Dienstag, 24. Juli 2007, 17:48

RE: Alle zwei Wochen?

Zitat von »Aninjha«

Hallo Staubkörnchen,

welches Amt will Euch diese Regelung vorschreiben?

Solange Ihr als Eltern Euch einig seid, könnt Ihr den Umgang regeln, wie es Euch gefällt.

Sie könnten evtl. mitreden, wenn es um tatsächliche hälftige Betreuung geht, und Ihr Gelder vom Staat bezieht (da sich bei 50%iger Betreuung der Kindsunterhalt aufhebt).

Könntest Du vielleicht näheres schreiben, welches Amt diese Regelung boykottieren will, und vor allem auch, wieso es sich bei dem Umgang einmischt?


der Kindesvater und ich beziehen beide Hartz IV. Das heisst,er kann keinen Unterhalt zahlen. Also musste ich wegen dem Neuantrag (Hartz IV) Unterhaltsvorschuss und ne Beistandschaft beantragen. Und die Beistandschaft verlangt, dass er sich an die Regelung hält. Tut er das nicht oder verstosse ich dagegen, dann wird mir eine Vormundschaft gestellt. Also muss ich mich daran halten und er auch.
Hinzu kommt, das er ja nur den Jungen nimmt. Die Grossewill nicht zu ihrem Vater und die Kleinste ist ihm zu klein (vermute zuviel Arbeit). Aber ab Anfang nächstes Jahr will er die beiden Kleinen gemeinsam nehmen.

Sie meinten, wegen dem Unterhaltsvorschuss müsste das so sein, sonst müsste das Arbeitsamt meinen Regelsatz ständig neu berechnen und für mich würde das ne Rennerei bedeuten. Ausserdem sei der Lebensmittelpunkt des Kindes dann nicht klar erkennbar und das würde dann auch Ärger geben.[addsig]

Aninjha

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4

Dienstag, 24. Juli 2007, 17:51

RE: Alle zwei Wochen?

Ja, okay, das mit Beistandschaft, UHV und Neuberechnung ist dann wohl korrekt....aber:

Das Amt wird ja wohl nicht ständig kontrollieren, wann das Kind beim Vater ist, und wann nicht ;-)[addsig]

Beiträge: 1

5

Dienstag, 24. Juli 2007, 17:57

RE: Alle zwei Wochen?

Und wenn ich mit dem Jugendamt vereinbare, das er seinen Sohn jedes Wochenende nimmt und ich dem Arbeitsamt erkläre, das sie pro Monat so und so vieleTage Ihm den Kindessatz auszahlen können,weil er über die Wochenenden seinen Sohn hat? Damit wäre das Problem doch eigentlich geregelt.... oder nicht?[addsig]

Anna

Anfänger

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6

Dienstag, 24. Juli 2007, 21:56

RE: Alle zwei Wochen?

Hi Aninjha,

"da sich bei 50%iger Betreuung der Kindsunterhalt aufhebt"


hast du dazu eine genauere Quelle? Danke!

Anna

Aninjha

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7

Dienstag, 24. Juli 2007, 22:36

RE: Alle zwei Wochen?

Hallo Anna,

tausende, aber grad nicht zur Hand, und auch, keine Lust grad, sie raus zu suchen.....google mal, da wirst auf zig solcher Quellen stoßen.....

Alleine unser Gesetz besagt doch:

Das Sorgerecht/die Sorgepflicht ist unterteilt....darunter u.a. in Betreuungspflicht uns Barunterhaltspflicht.

Wer also die meiste Betreuung übernimmt, bezahlt seine Pflicht in Betreuungsunterhalt, der andere in Barunterhalt.


Kommen beide Eltern ihrer Pflicht in gleichen maßen nach (sprich Betreuung) entfällt die Barunterhaltspflicht)

Kannst grad auch z.b. in einem sehr aktuellen Posting hier nachlesen, wo der Staat (UHV) einspringen soll, und wohl nicht will, da Vater mehr als die alle 2 WE die Kinder betreut(betreuen will)

Übrigens ist mit dem 50/50 Modell Deutschland noch ein totaler nachreiter(leider), da in anderen Staaten, nicht nur nach 50/50 Regelung gehändelt wird, sondern tatsächlich schon in z.b. 20/80 gehändelt wird (Belgien ist ein Beispiel dafür), und meiner Meinung nach:Absolut Nachahmenswürdig!!!!![addsig]

Anna

Anfänger

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8

Mittwoch, 25. Juli 2007, 08:34

RE: Alle zwei Wochen?

Hallo Aninjha,

also das habe ich bei Väter für Kinder e.V. gefunden:

"1.3.2007: Die Entscheidung des BGH liegt nun als Pressemitteilung Nr 32/2007 vor. Sie bietet keine Überraschungen. Es bleibt beim Status quo. Wenn ,,die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktizieren" ist ein Elternrteil zu Barunterhalt verpflichtet, der allein nach dessen Einkommen zu bemessen ist, während der andere Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt. (Wir werden sobald wie möglich auf das vollständige Urteil verweisen. AZ XII ZR 161/04).
Kommentar: Damit ist zu befürchten, dass einer gleichwertigen (aber nicht notwendig exakt 50:50) Betreuung der Kinder durch beide Eltern, auch nach Trennung oder Scheidung, wie sie in anderen Staaten längst praktiziert wird, in Deutschland wirksam ein weiterer Riegel vorgeschoben wurde. Vgl. dazu unsere Berichte über die neueren Modelle in Belgien, Italien, Australien, oder die entsprechenden Statuten von U.S. Bundesstaaten in denen diese Sorgerechtsregelung (joint physical custody) schon seit Jahrzehnten praktiziert wird. Der Kindesunterhalt wird z. B. nach California Family Code 4055 entsprechend einer einfachen Formel nach dem Einkommen beider Eltern und der Zeit, die das Kind beim jeweiligen Elternteil verbringt berechnet und auf die Eltern verteilt, und ähnlich in anderen Staaten. Die CA Formel kann so verstanden werden, dass jeder Elternteil entsprechend dem Anteil den er nicht durch Betreuung ableistet und seinem Einkommen Barunterhalt zu leisten hat, mit einem Faktor der von Kinderzahl und auch vom Gesamteinkommen der Eltern abhängt. Der Differenzbetrag ist dann als Ausgleichzahlung (Barunterhalt) zu erbringen.

Zur Veranschauung ein Zahlenbeispiel: Nach dieser Formel wäre im obigen Fall nicht der Vater (mit derzeit monatlich146¤/Kind), sondern die Mutter (Lehrerin) ausgleich (barunterhalts)pflichtig, wenn, bei festgestelltem 64% Betreuungsanteil ihr Nettoeinkommen mehr als 77,8% über dem des Vaters (1045¤) liegen würde, also über 1858¤ monatlich. Bei, angenommen 2000¤, wären dies nach der CA Formel z. B. 20,48¤ für 2 Kinder. Jedoch wäre auch zu berücksichtigen, dass ein drittes Kind ganz beim Vater wohnt (obwohl vielleicht nicht, wie hier angenommen, zu 100%). Das würde nach der CA Formel bedeuten, dass sich der Betreuungsanteil der Mutter auf den Durchschnitt, also 42,67%, reduziert (d.h. auch, das Schwergewicht der Betreuung eigentlich insgesamt beim Vater liegt) und sie bei wiederum 2000¤ netto, insgesamt 350¤ monatlich für die 3 Kinder an den Vater als Ausgleich für seinen (insgesamt größeren) Betreuungsanteil zahlen müsste, statt nach deutschem Recht entsprechend diesem Einkommen allein für das dritte Kind barunterhaltspflichtig zu sein, aber gleichzeitig, trotz nur teilweiser Betreuung, Anspruch auf den vollen Unterhalt für die beiden anderen Kinder zu haben..
Zu berücksichtigen ist bei solchen Berechnungen auch, dass bei sehr niedrigem Einkommen (in CA $1000=756¤) dem Zahlungspflichtigen im Allgemeinen eine Reduktion der Ausgleichszahlung zusteht. (Wobei im vorliegenden Fall jedoch auch vorgebracht wurde, dass die Mutter zu 70%, der Vater aber nur zu 50% erwerbstätig sei.) In Deutschland wird dies durch einen notwendigen Selbstbehalt für den Eigenbedarf berücksichtigt, der mit obigen Zahlen (aus der SZ vom 1.3.) für den Vater (1045 -2x146=753¤) offenbar erreicht, wenn nicht unterschritten ist (lt. Leitlinien für Süddeutschland, Stand 1.7.2005, bei Erwerbstätigen: 890¤),

1.3.2007: Heute entscheidet der Bundesgerichtshof erneut über die Aufteilung des Unterhaltes beim sogenannten Wechselmodell (XII ZR 161/04 Amtsgericht Bamberg 1 F 1176/03 ./. Oberlandesgericht Bamberg 2 UF 25/04). Im Dezember 2005 hatte derselbe Senat entschieden, dass solange das Schwergewicht der Betreuung erkennbar bei einem Elternteil liege, keine anteilsmäßige Anrechnung der Betreuungskosten des anderen auf den zu leistenden Barunterhalt für minderjährige Kinder stattfindet, dieser sich also (z. B. entsprechend den Düsseldorfer Tabellen), allein nach dessen Einkommen, unabhängig von dem des anderen, richte ( XII ZR 126/03, verkündet am 21.12.2005, und mit diesem Aktenzeichen aus der Datenbank des BGH abrufbar). Vgl. auch unsere früheren Berichte und Kommentare zum Wechselmodell in Deutschland und anderswo, z. B. vom 5.12.2006."

Wenn du neuere Informationen hast, bitte ich dich hiermit mir die Quelle zu nennen. Danke!

Noch einen schönen Tag
Anna