RE: Alle zwei Wochen?
Hallo Aninjha,
also das habe ich bei Väter für Kinder e.V. gefunden:
"1.3.2007: Die Entscheidung des BGH liegt nun als Pressemitteilung Nr 32/2007 vor. Sie bietet keine Überraschungen. Es bleibt beim Status quo. Wenn ,,die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktizieren" ist ein Elternrteil zu Barunterhalt verpflichtet, der allein nach dessen Einkommen zu bemessen ist, während der andere Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt. (Wir werden sobald wie möglich auf das vollständige Urteil verweisen. AZ XII ZR 161/04).
Kommentar: Damit ist zu befürchten, dass einer gleichwertigen (aber nicht notwendig exakt 50:50) Betreuung der Kinder durch beide Eltern, auch nach Trennung oder Scheidung, wie sie in anderen Staaten längst praktiziert wird, in Deutschland wirksam ein weiterer Riegel vorgeschoben wurde. Vgl. dazu unsere Berichte über die neueren Modelle in Belgien, Italien, Australien, oder die entsprechenden Statuten von U.S. Bundesstaaten in denen diese Sorgerechtsregelung (joint physical custody) schon seit Jahrzehnten praktiziert wird. Der Kindesunterhalt wird z. B. nach California Family Code 4055 entsprechend einer einfachen Formel nach dem Einkommen beider Eltern und der Zeit, die das Kind beim jeweiligen Elternteil verbringt berechnet und auf die Eltern verteilt, und ähnlich in anderen Staaten. Die CA Formel kann so verstanden werden, dass jeder Elternteil entsprechend dem Anteil den er nicht durch Betreuung ableistet und seinem Einkommen Barunterhalt zu leisten hat, mit einem Faktor der von Kinderzahl und auch vom Gesamteinkommen der Eltern abhängt. Der Differenzbetrag ist dann als Ausgleichzahlung (Barunterhalt) zu erbringen.
Zur Veranschauung ein Zahlenbeispiel: Nach dieser Formel wäre im obigen Fall nicht der Vater (mit derzeit monatlich146¤/Kind), sondern die Mutter (Lehrerin) ausgleich (barunterhalts)pflichtig, wenn, bei festgestelltem 64% Betreuungsanteil ihr Nettoeinkommen mehr als 77,8% über dem des Vaters (1045¤) liegen würde, also über 1858¤ monatlich. Bei, angenommen 2000¤, wären dies nach der CA Formel z. B. 20,48¤ für 2 Kinder. Jedoch wäre auch zu berücksichtigen, dass ein drittes Kind ganz beim Vater wohnt (obwohl vielleicht nicht, wie hier angenommen, zu 100%). Das würde nach der CA Formel bedeuten, dass sich der Betreuungsanteil der Mutter auf den Durchschnitt, also 42,67%, reduziert (d.h. auch, das Schwergewicht der Betreuung eigentlich insgesamt beim Vater liegt) und sie bei wiederum 2000¤ netto, insgesamt 350¤ monatlich für die 3 Kinder an den Vater als Ausgleich für seinen (insgesamt größeren) Betreuungsanteil zahlen müsste, statt nach deutschem Recht entsprechend diesem Einkommen allein für das dritte Kind barunterhaltspflichtig zu sein, aber gleichzeitig, trotz nur teilweiser Betreuung, Anspruch auf den vollen Unterhalt für die beiden anderen Kinder zu haben..
Zu berücksichtigen ist bei solchen Berechnungen auch, dass bei sehr niedrigem Einkommen (in CA $1000=756¤) dem Zahlungspflichtigen im Allgemeinen eine Reduktion der Ausgleichszahlung zusteht. (Wobei im vorliegenden Fall jedoch auch vorgebracht wurde, dass die Mutter zu 70%, der Vater aber nur zu 50% erwerbstätig sei.) In Deutschland wird dies durch einen notwendigen Selbstbehalt für den Eigenbedarf berücksichtigt, der mit obigen Zahlen (aus der SZ vom 1.3.) für den Vater (1045 -2x146=753¤) offenbar erreicht, wenn nicht unterschritten ist (lt. Leitlinien für Süddeutschland, Stand 1.7.2005, bei Erwerbstätigen: 890¤),
1.3.2007: Heute entscheidet der Bundesgerichtshof erneut über die Aufteilung des Unterhaltes beim sogenannten Wechselmodell (XII ZR 161/04 Amtsgericht Bamberg 1 F 1176/03 ./. Oberlandesgericht Bamberg 2 UF 25/04). Im Dezember 2005 hatte derselbe Senat entschieden, dass solange das Schwergewicht der Betreuung erkennbar bei einem Elternteil liege, keine anteilsmäßige Anrechnung der Betreuungskosten des anderen auf den zu leistenden Barunterhalt für minderjährige Kinder stattfindet, dieser sich also (z. B. entsprechend den Düsseldorfer Tabellen), allein nach dessen Einkommen, unabhängig von dem des anderen, richte ( XII ZR 126/03, verkündet am 21.12.2005, und mit diesem Aktenzeichen aus der Datenbank des BGH abrufbar). Vgl. auch unsere früheren Berichte und Kommentare zum Wechselmodell in Deutschland und anderswo, z. B. vom 5.12.2006."
Wenn du neuere Informationen hast, bitte ich dich hiermit mir die Quelle zu nennen. Danke!
Noch einen schönen Tag
Anna