Samstag, 30. Juli 2010, 07:04 UTC+2
Informationen für Alleinerziehende: Begleiteter Umgang
Begleiteter Umgang
Informationen für Alleinerziehende zum Thema begleiteter Umgang
Eltern und Kinder haben nach einer Trennung oder Scheidung das Recht auf gegenseitigen Umgang miteinander. Leider passiert es in einigen Fällen, dass der das Kind betreuende Elternteil den alleinigen Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind verweigert. In solchen Fällen ist begleiteter Umgang eine mögliche Lösung. Dabei findet der Umgang in Anwesenheit einer neutralen dritten Person statt. Begleiteter Umgang wird von den Jugendämtern selbst, aber auch von Organisationen wie dem deutschen Kinderschutzbund oder anderen anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgenommen. Begleiteter Umgang soll darauf zielen, dass später wieder eine normale Besuchsregelung möglich ist.
Betreuter Umgang kann auch auf richterliche Anordnung erfolgen. Die richterliche Anordnung des betreuten Umgangs ist in § 1684 Abs. 4 BGB geregelt. Eine Anordnung kann auch erfolgen, wenn nach Auffassung des Familiengerichts ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben wäre.
Foto:www.pixelio.de
Letzter Beitrag am 25.07.2010 - 09:01 Uhr von Klauspeterdus Bisher 1 Antwort