Hallo,
innerhalb des nächsten Monats steht die Vereinsgründung von Alleinerziehend.net an. Vielleicht wäre das unter anderem eine vernünftige Basis um gemeinsam etwas zu erreichen. Immerhin würde man dann nicht mehr als einzelner schreiben.
Hier vorab mal der Satzungsentwurf:
<b>Satzung des Alleinerziehend.net e.V.</b>
Die nachfolgende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ........ einstimmig beschlossen:
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Alleinerziehend.net e.V." Der Verein ist unter diesem Namen in das örtliche Vereinsregister beim Amtsgericht Herborn einzutragen.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sitz und Struktur
(1) Hauptsitz des Vereins ist Herborn.
(2) Darüber hinaus ist ferner bei Bedarf die Gründung von Landesverbänden in allen Bundesländern sowie im deutschsprachigen Ausland unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Gesetzgebung und der Vereinsstatuten möglich.
§ 3 Verwaltung
Alleinerziehend.net e.V.. verwaltet seine Angelegenheiten sowie sein Vereinskapital durch die hierfür gewählten Organe selbst. Alle Einnahmen des Vereins dürfen dabei ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Gemeinnützigkeit/Aufgaben und Zielsetzungen
(1) Der Verein "Alleinerziehend.net e.V." wirkt darauf hin, die Grundrechte der Gleichheit und des besonderen Schutzes der Familie und das Sozialstaatsprinzip für alle allein erziehenden Mütter und Väter sowie deren Kinder (die Einelternfamilie) als auch den werdenden Müttern, die bereits während der Schwangerschaft ohne Partner sind, zu verwirklichen und ihre Lebenssituation zu verbessern.
(2) Der Verein unterstützt und fördert Einrichtungen und Maßnahmen, die eine Lebenshilfe für Einelternfamilien darstellen.
(3) Zur Erreichung dieses Zieles will der Verein "Alleinerziehend.net e.V." insbesondere den Kontakt und Erfahrungsaustausch allein erziehender Mütter und Väter fördern.
(4) Der Verein unterstützt Einelternfamilien durch Beratung in Lebenskrisen, Lebens- und Erziehungsfragen, gibt Hilfestellung bei der Berufsfindung und –ausbildung. Darüber hinaus bietet der Verein ideelle Unterstützung in akuten Notfällen, sowie Hilfe bei Wohnungs- und Arbeitsuche. Die Unterstützung zielt auf eine Hilfe durch Selbsthilfe.
(5) Der Verein will einer sozialen Isolation von Einelternfamilien entgegenwirken. Dies soll vor allem durch Schaffung geeigneter Kommunikationsnetze und Plattformen, Organisation von Familienfreizeiten und gemeinsamen Freizeitaktivitäten geschehen.
(6) Der Verein unterstützt und fördert Maßnahmen, die sich mit den Problemen von Kindern und Jugendlichen beschäftigen.
(7) Der Verein verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist ferner selbstlos tätig und verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben außerhalb des Vereinszwecks oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der Verein arbeitet überkonfessionell und ohne parteipolitische Bindung.
(10) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt an einen von der o. g. Mitgliederversammlung zu bestimmenden anderen gemeinnützigen Verein oder Wohlfahrtsverband Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.
(11) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder von Alleinerziehend.net e.V.. können auf Antrag natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die im Sinne des Vereinszwecks tätig oder bereit sind, diesen auf andere Weise zu fördern. Jeder Antrag bedarf der Schriftform.
(2) es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:
- ordentliche Mitgliedschaft
- fördernde Mitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft.
Ordentliche Mitglieder können Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zahlen. Grundsätzlich ist die Beitragszahlung jedoch freiwillig.
Fördermitglieder unterstützen den Verband in besonderer Weise auf materielle und/oder ideelle Art. Sie setzen sich unterstützend dafür ein, dass der Zweck des Verbandes nach (§4) erfüllt wird. Sie haben Rederecht in der Mitgliederversammlung. Sie zahlen einen Beitrag. Sie verzichten auf das Stimmrecht während des Mitgliederversammlung und auf ein Mitwirken in der Vertretung des Verbandes nach außen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Beitragsordnung.
(3) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird jährlich über die Aufnahme neuer Mitglieder unterrichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet, außer im Todesfall, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Kündigung). Er ist wirksam mit dem Zugang der Erklärung.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Er ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied gegen Empfangsnachweis bekannt zu geben. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss den Mitgliedern zu berichten.
§ 7 Rechte der ordentlichen Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann sich mit Anregungen, wünschen und Beschwerden jederzeit an den Vorstand wenden. Dem Mitglied ist hierbei ausreichend Möglichkeit zur Darstellung seines Anliegens zu geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Innerhalb der ersten sechs Monate des Vereinsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein oder vom Vorstand gestellt werden. über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit, wobei wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschluss-fähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied ist zulässig. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über
a) die änderung der Satzung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt);
b) die Auflösung des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Genehmigung des Protokolls
b) Feststellung des Jahresabschlusses
c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
d) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
e) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(7) Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
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über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sollen den Vereinszweck im Umfang ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihres öffentlichen Einflusses fördern. Darunter fällt insbesondere die Berichterstattung an den Vorstand über alle Tätigkeiten, die das Mitglied auf dem Gebiete des Vereinszweckes durchgeführt und über alle Erfahrungen, die es hierbei gewonnen hat.
(4) Die Mitglieder haben ein gepflegtes und charakterlich einwandfreies Auftreten im Rahmen der Tätigkeit für den Verein an den Tag zu legen.
(5) Alle Mitglieder haben über interne Abläufe, Vorgänge, Sachverhalte und Belange Stillschweigen zu bewahren; dies gilt bis zur Dauer von einem Jahr auch nach Beendigung der Mitgliedschaft. Zuwiderhandlungen ziehen den sofortigen Ausschluss aus dem Verein, ungeachtet einer eventuellen rechtlichen Verfolgung, nach sich.
(6) Das nähere hierzu wird in einer, von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Ordnung geregelt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Finanzreferenten
d) dem Schriftführer
e) bis zu drei Beisitzern
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden alleine vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Verwirklichung des Vereinszwecks, beschafft und vergibt insbesondere die Fördermittel und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Er handelt im Auftrag des Vorstandes. Seine Rechte und Pflichten sind in der Bestellung zu regeln. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und für zwei Jahre bestellt, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet darüber hinaus, außer im Todesfall, durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für dessen verbleibende Amtsperiode einen Nachfolger. Der Vorstand, der bis dahin von den übrigen Vorstandsmitgliedern allein gebildet wird, kann ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben des freigewordenen Amtes betrauen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter formlos unter Angabe der Beschlussgegenstände einberufen werden. Die Einberufungsfrist richtet sich nach der Dringlichkeit der Tagesordnung, soll jedoch eine Woche nicht unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
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Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im falle dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
(9) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren sich schriftlich einverstanden erklären.
(10) über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
§ 11 Beirat
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist durch den Vorstand festzulegen. Die Regularien des Beirats können in einer vom Vorstand zu erlassenden Ordnung festgelegt werden.
§ 12 Jahresabschluss
Der Vorstand hat innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Vereinsjahres den Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss ist innerhalb weiterer zwei Monate der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen. Der Verein ist überparteilich. Mitglieder, die sich nicht zur freien demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen, sind auszuschließen.
§ 13 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für oder gegen die Belange des Vereines oder seiner Satzung ist Herborn.
§ 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum Datum der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Herborn in Kraft.
Der Verein sichert nicht nur den Fortbestand dieses Internetprojektes einschliesslich der Urlaubsangebote, sondern soll durchaus auch politisch aktiv werden und somit auch eine Lobby für Alleinerziehende bilden. Es gibt auch verschiedene Aktionen und Ideen, die man gemeinsam umsetzen könnte. Man muss sich eben nicht alles gefallen lassen. Ich werde geplante Aktionen und Ideen hier in den nächsten Tagen mal vorstellen.
Grüße aus Herborn
Frank
[addsig]