Samstag, 30. Juli 2010, 07:02 UTC+2

Informationen für Alleinerziehende: Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag

Informationen für Alleinerziehende zum Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag
Alternativ zum Kindergeld können steuerliche Freibeträge für Kinder berücksichtigt werden. Das Finanzamt setzt den Kinderfreibetrag statt des Kindergelds ein, wenn das Einkommen entsprechend hoch ist. Alleinerziehende haben in der Regel nur Anspruch auf den halben Freibetrag. Sie werden in Addition mit dem Freibetrag
für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 15.000 Euro mit dem Freibetrag veranlagt. Bei der Jahressteuerveranlagung wird geprüft, ob das Kindergeld eine ausreichende Steuerfreistellung zur Folge hat und gleicht dann eventuelle Fehlbeträge aus. Unter Anrechnung des halben Kindergeldes können getrennt lebende oder geschiedene Eltern den Kinderfreibetrag auch unabhängig voneinander erhalten. Jedem Elternteil steht ein Kinderfreibetrag von 1.824 € und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 € zu.
Der volle Kinderfreibetrag von 3.648 € sowie der volle Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € steht dem allein erziehenden Elternteil zu, wenn ein Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

 

Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende
Wichtiger Hinweis: Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 Prozent nach, kann der alleinerziehende Elternteil den Freibetrag des anderen Elternteiles von 1.824 € komplett auf sich übertragen lassen. Dies hat dann auch steuermindernde Folgen bei  der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer. Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, so dass auch der volle Betrag von 2.160 € berücksichtigt wird.

Alleinerziehende können unabhängig von der Übertragung des Kinderfreibetrages den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € beanspruchen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

 

Dem betreuenden Elternteil kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils von 1.824 € übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75% nachkommt, so dass bei dem betreuenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag von 3.648  € berücksichtigt wird. Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, so dass auch der volle Betrag von 2.160 € berücksichtigt wird.
Alleinerziehende können unabhängig von der Übertragung des Kinderfreibetrages den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € beanspruchen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können auf die Großeltern oder den Stiefelternteil übertragen werden, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.

Weitere Informationen zum Kinderfreiberag für Alleinerziehende:

Haushaltsfreibetrag
Steuerklasse II
Kindergeld

 
Weiterführende Links:
News: Kinderfreibetrag

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Letzter Beitrag am 05.11.2009 - 23:18 Uhr von Ira        Bisher 1 Antwort

alleinerziehend:Dienstan Weihnachten

guten abend: ;( ich komme gerade von einer dienstbesprechung( 24std pflege, dienst bei einem behinderten),auf der wegen uneinigkeit die weihnachtsdienste ausgelost wurden. ich bin die einzige im team,die kinderhat und auch noch alleinerziehend ist. ich hatte mich immerhin bereit erklaert am 2.weih... weiter