Donnerstag, 11. März 2010, 00:37 UTC+2
Informationen für Alleinerziehende: Kindergeld
Kindergeld
Informationen für Alleinerziehende zum Kindergeld


Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt bei eigenem Kindeseinkommen ab 7.680 € im Jahr. Neben der Ausbildungsvergütung werden dabei dann auch Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Bafög, Ehegattenunterhalt und Waisen- bzw. Halbwaisenrente als Einkünfte bzw. Bezüge angerechnet.
Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder von 18 bis 27 Jahren besteht,
wenn sie noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung absolvieren.
Auch für Jugendliche, die keine Lehrstelle gefunden haben oder sie
wieder verloren haben, besteht ein Kindergeldanspruch. Sie müssen
aber dann nachweisen, dass die Kinder einen Ausbildungsplatz in Aussicht
haben oder sich um einen Ausbildungsplatz bemühen. Für erwerbslose
Kinder wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld bezahlt,
wenn diese der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung
stehen.
Kinder, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr nach
den jeweiligen Förderungsgesetzen ableisten, haben ebenfalls Anspruch
auf Kindergeld. Für grundwehr- oder zivildienstleistende Kinder besteht
jedoch kein Kindergeldanspruch. Sie können aber über das 21.
bzw. 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden
Zeitraum berücksichtigt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Kindergeld erfüllt sind.
Wo muss das Kindergeld beantragt werden?
Das Kindergeld muss bei der Familienkassen der für Sie zuständigen
Agentur für Arbeit beantragt werden und wird (mit einigen Ausnahmen)
bis zu 4 Jahre rückwirkend gewährt. Es wird im Normalfall
monatlich von der Familienkasse bezahlt, im Rahmen der Vorschriften
des Einkommensteuerrechts sind aber auch die oben erwähnten rückwirkenden
Zahlungen möglich.
Dem betreuenden Elternteil kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils
von 1.824 € übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung
zu weniger als 75% nachkommt, so dass bei dem betreuenden Elternteil der
volle Kinderfreibetrag von 3.648 € berücksichtigt wird. Die
Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung
des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf,
so dass auch der volle Betrag von 2.160 € berücksichtigt wird.
Alleinerziehende können unabhängig von der Übertragung
des Kinderfreibetrages den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € beanspruchen, wenn das minderjährige
Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können auf die Großeltern oder den Stiefelternteil übertragen werden, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.
Foto:www.pixelio.de / www.aboutpixel.de
Letzter Beitrag am 05.11.2009 - 23:18 Uhr von Ira Bisher 1 Antwort