Samstag, 04. Februar 2012, 19:07 UTC+2

Informationen für Alleinerziehende: Kinderzuschlag

Kinderzuschlag

Informationen für Alleinerziehende zum Kinderzuschlag

Kinderzuschlag
Der zum 1. Januar 2005 eingeführte Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich. Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind.
 
  • Antragsberechtigt sind die Eltern bzw. alleinerziehende Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 18-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen alleinerziehenden Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen.
  • Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, den eigenen nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (obere Einkommensgrenze = untere Einkommensgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag).Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf ALG II nicht ausgeschlossen wäre, d.h. wenn der ALG II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.
  • Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen.
  • Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z.B. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.
  • Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, nur zu 70 % angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkommen und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, d.h. es wird primär der Zone oberhalb der Mindestbedarfsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet.
  • Das Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Dies gilt auch für eventuell geleistetem Kindesunterhalt
  • Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf 36 Monate begrenzt. Diese Begrenzung soll in erster Linie Mitnahmeeffekte verhindern.
  • Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung. Deshalb wird er folgerichtig im Bundeskindergeldgesetz verankert und von den Familienkassen ausgezahlt.

 

Kindergeld
Hinweis für Alleinerziehende: als alleinerziehender Elternteil hat man kaum eine Chance diesen Kinderzuschlag zu erhalten, da Unterhaltsleistungen (auch Unterhaltsvorschuss) in voller Höhe auf den Kinderzuschlag angerechnet werden.

 

Dem betreuenden Elternteil kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils von 1.824 € übertragen werden, wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75% nachkommt, so dass bei dem betreuenden Elternteil der volle Kinderfreibetrag von 3.648  € berücksichtigt wird. Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, so dass auch der volle Betrag von 2.160 € berücksichtigt wird.
Alleinerziehende können unabhängig von der Übertragung des Kinderfreibetrages den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € beanspruchen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können auf die Großeltern oder den Stiefelternteil übertragen werden, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag für Alleinerziehende:

Arbeitslosengeld II

 
Weiterführende Links:
Kinderzuschlag für Alleinerziehende eine Mogelpackung?
News: Kinderzuschlag

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Letzter Beitrag am 05.11.2009 - 23:18 Uhr von Ira        Bisher 1 Antwort

alleinerziehend:Dienstan Weihnachten

guten abend: ;( ich komme gerade von einer dienstbesprechung( 24std pflege, dienst bei einem behinderten),auf der wegen uneinigkeit die weihnachtsdienste ausgelost wurden. ich bin die einzige im team,die kinderhat und auch noch alleinerziehend ist. ich hatte mich immerhin bereit erklaert am 2.weih... weiter