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| Informationen - Sorgerecht |
Sorgerecht
Das Sorgerecht bedeutet für Eltern die Pflicht und das für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,
wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einander verheiratet sind
wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten
wenn die Eltern eine Erklärung abgeben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen)
Eine solche solche Sorgeerklärungen muss öffentliche beurkundet werden Dies kann kostenlos durch einen Urkundsbeamten beim Jugendamt erledigt werden, aber auch kostenpflichtig durch jeden Notar erledigterfolgen. Der Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet war, kann die elterliche Sorge nur erlangen, wenn die Mutter mitwirkt (insbesondere gleichsinnig mit dem Vater eine Sorgeerklärung abgibt).
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben keine Sorgereklärung abgegeben, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Trennen sich nicht verheiratete Eltern, so gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie bei geschiedenen Eltern.
Entscheidungsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Dem Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, steht für die Zeit, in der sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu (§ 1687a i.V.m. § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB).
Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern
Nach einer Scheidung verbleibt im Regelfall die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam - es sei denn, eine der Parteien beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht muss beim Familiengericht beantragt werden. Dieses gibt diesem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder das Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragssteller als dem Wohl des Kindes förderlich erachtet. Voraussetzung für das alleinige Sorgerecht hierfür ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen, weil sie z. B. zerstritten sind. Dann hat das Gericht zu entscheiden, welcher Elternteil die alleinige Sorge erhalten soll. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind u. a. die Bindungen eines Kindes zu einem Elternteil, die sozialen Kontakte, und eine möglichst umfassende Beibehaltung des Umfeldes des Kindes.
Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, so trifft dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs.1 S.2 BGB).
Siehe auch:
alleiniges Sorgerecht
gemeinsames Sorgerecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Besuchsrecht
Weiterführende Links:
Alleinerziehend.net - Häufige Fragen zum Sorgerecht
Sorgerecht in Österreich
Obsorge in Österreich
wikipedia.de
Foto: Pixelquelle.de
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