Donnerstag, 11. März 2010, 00:37 UTC+2
Informationen für Alleinerziehende: Umgangsrecht / Besuchsrecht
Umgangsrecht / Besuchsrecht
Informationen für Alleinerziehende zum Umgangsrecht (Besuchsrecht)
Das Umgangsrecht wird umgangssprachlich auch oft als Besuchsrecht bezeichnet. Dieses Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; dieser wiederum ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Aber auch Großeltern, Geschwister und Stiefeltern, mit denen das Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, haben ein solches Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Der Umgang kann im Einzelfall aber auch ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bei Problemen und Schwierigkeiten mit dem Umgang ist es zunächst sinnvoll, sich Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt oder andere Beratungsstellen zu holen. Ist so keine Lösung der Konflikte möglich, kann der Umgang durch das Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dieses ist nur möglich, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann auch anordnen, dass der Umgang nur in Begleitung Dritter stattfindet. Solch sogenannter begleiteter Umgang wird von den Jugendämtern und von freien Trägern angeboten (z. B. Deutscher Kinderschutzbund, Caritas, Diakonisches Werk).
Leider wird das Thema Umgangsrecht auch benutzt, um betreuende Elternteile zu diffamieren. Verweigert ein Kind nachhaltig den Umgang mit dem anderen Elternteil, wird betreuenden Elternteilen unterstellt, sie würden das Kind so beeinflussen, dass es den umgangsberechtigten Elternteil ablehnt.
Liegt bereits eine gerichtliche Verfügung vor, die den Umgang regelt und ergeben sich dann Schwierigkeiten, die sich nur durch eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrecht regeln lassen (Vernachlässigung, Gewaltanwendung, Missbrauch etc.), kann ein gerichtliches Umgangsvermittlungsverfahren (betreuter Umgang) beantragt werden (§ 52 a FGG). Beide Elternteile haben nach § 1684 BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Jedes Kind hat ein eigenes Recht auf ungestörten Umgang mit jedem Elternteil. Kommt ein Elternteil den Umgangswünschen des Kindes nicht nach, hat es einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt, das hier bei der Vermittlung von Kontakten helfen soll (§ 18 KJHG). Das Gericht kann in Umgangsprozessen dem Kind eine/n Verfahrenspfleger/in bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist (§ 50 FGG).
Foto:www.pixelio.de
Letzter Beitrag am 29.01.2010 - 14:58 Uhr von Potsdamer Bisher keine Antworten