Samstag, 18. März 2010, 19:47 UTC+2
Informationen für Alleinerziehende: Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
Informationen für Alleinerziehende zum Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende können für alle Kinder unter 12 Jahren, für die kein Unterhalt, bzw. nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt wird, Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist identisch mit den Regelbeträgen abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Diese Leistung kann leider nur für maximal 72 Monate in Anspruch genommen werden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Eine plausible Erklärung, warum nur bis zum 12. Lebensjahr gezahlt wird gibt es nicht, jeder Alleinerziehende weiss, dass Kinder in diesem Alter besonders kostnintensiv sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind nur bei einem der beiden Elternteile lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen
Der Unterhaltsvorschuss soll übergangsweise Hilfe in einer schwierigen Lebens- und Erziehungssituation bieten, auch bei ungeklärter Vaterschaft. Der ausgefallene Unterhalt soll dadurch zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den barunterhaltspflichtigen, aber leistungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Zahlt der Barunterhaltspflichtige Kindesunterhalt, der unter den Regelbeträgen liegt, werden diese Zahlungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt und läuft ein Verfahren gegen ihn, können Sie auch für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsvorschuss beantragen. Sobald aber regelmäßig Unterhalt vom Vater/von der Mutter Ihres Kindes eingeht, müssen Sie das Jugendamt umgehend in eigenem Interesse informieren, nicht zuletzt um den maximal bestehenden Anspruch von 6 Jahren nicht unnötig zu verkürzen. Die Rückzahlung von angehäuften Unterhaltsschulden auf Seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist hier nachrangig gegenüber dem aktuellen Unterhaltsbedarf des Kindes.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss geht nicht verloren, wenn Sie beispielsweise als Alleinerziehende mit dem Kind im Haushalt der Großeltern leben oder mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, wenn dieser nicht der Vater des Kindes ist. Der Anspruch erlischt jedoch, wenn sie erneut heiraten. Das eventuell vorhandene gemeinsamem Sorgerecht für die Kinder hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn das Kind überwiegend beim beantragenden, alleinerziehenden Elternteil wohnt. Lebt das Kind jedoch zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen, erlischt der Anspruch.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt
nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen
in der Regelbetrag-Verordnung. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes werden
seit dem 1. Januar 2009 folgende Unterhaltsvorschussbeträge gezahlt:
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
In den alten Bundesländern:
für Kinder bis unter 6 Jahren 117 € monatlich;
für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 158 € monatlich.
In den neuen Bundesländern:
für Kinder bis unter 6 Jahren 109 € monatlich;
für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 149 € monatlich.
Die für die Unterhaltsvorschussleistung maßgeblichen Regelbeträge
in den neuen Ländern werden weiter schrittweise an die im alten Bundesgebiet
geltenden Sätze angeglichen.
Von den Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge,
die das Kind nach dessen Tod
oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält.
Nicht abgezogen werden sonstige Einkünfte des Kindes und das Einkommen
des allein erziehenden Elternteils.
Kann Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend gezahlt werden?
Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend maximal bis zu
einem Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle
gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser
Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren
Bemühungen Ihrerseits gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen
Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Welche Mitwirkung wird von mir erwartet?
Das Jugendamt ist verpflichtet, die vorgestreckten Unterhaltsleistungen
beim barunterhaltspflichtigen Elternteil wieder einzufordern. Daher wird
von Ihnen eine Kooperation gefordert, die bei Verweigerung zu einem Ausschluss
des Anspruches führen kann. Sie sind verpflichtet Auskünfte über
den anderen Elternteil zu erteilen, soweit Sie Ihnen bekannt sind. Die
Weigerung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des
anderen Elternteils mitzuwirken hat das Versagen der Leistung zur Folge.
Wenn Sie den Vater Ihres Kindes nicht kennen oder schwerwiegende Gründe
dafür sprechen, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben darf Ihnen
der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss jedoch nicht verweigert werden.
Wo und wie kann der Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist von Ihnen bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle - in der Regel beim zuständigen Jugendamt - zu stellen. Das ist das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Das Jugendamt hilft Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags. Die Community www.alleinerziehende.info bietet weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss.
In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie die Überzahlung verursacht haben durch
Die Unterhaltsvorschussleistung gehört zu den Mitteln, die eigentlich den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Da der Unterhaltsvorschuss in den meisten Fällen den Bedarf eines Kindes nicht deckt, können zusätzliche Leistungen wie Sozialgeld oder Sozialhilfe in Anspruch genommen werden Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder SGB XII angerechnet. Bei eventuellen Ansprüchen auf Sozialgeld (ALG II) oder Sozialhilfe werden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seltsamerweise in voller Höhe angerechnet und meist dem alleinerziehenden Haushaltsvorstand abgezogen, weil das Kind dann nicht mehr bedürftig ist. Auch bei der seit 1.Januar 2005 eingeführten familienpolitischen Leistung des Kinderzuschlages bis maximal 140 Euro für Geringverdienende wird der Unterhaltsvorschuss voll angerechnet und leider abgezogen.
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Letzter Beitrag am 02.07.2009 - 04:47 Uhr von Gast Bisher 29 Antworten