Donnerstag, 11. März 2010, 22:48 UTC+2

Informationen für Alleinerziehende: Vaterschaftsanfechtung

Vaterschaftsanfechtung

Informationen für Alleinerziehende zur Vaterschaftsanfechtung

Vaterschaftsanfechtung
Eine Vaterschaftsanfechtung ist über eine Vaterschaftsklage vor dem Familiengericht möglich. Für eine Vaterschaftsklage reicht es jedoch nicht aus, wenn der bisherige Vater behauptet, er sei nicht der biologische Vater. Es müssen vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die erhebliche Zweifel an der biologischen Abstammung wecken. Solch ein Grund kann der Zweifel an der ehelichen Abstammung eines Kindes sein (Empfängnis oder Geburt außerhalb der Ehe), oder aber wenn die konkrete Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann besteht. Eine Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem Geschlechtsverkehr mit der Mutter oder die Unfruchtbarkeit des vermeintlichen Vaters im fraglichen Empfängniszeitraum sind ebenfalls Gründe, die Zweifel an der biologischen Vaterschaft begründen.
Nicht ausreichend ist das Ergebnis eines ohne Zustimmung des Kindes und/oder der gesetzlichen Vertreter eingeholten DNA-analytischen Abstammungsgutachtens, da heimliche Vaterschaftstests für alle Gerichtsverfahren als Beweismittel unverwertbar sind. Damit der Test gerichtlich verwertbar ist, bedürfe er der Zustimmung entweder des Kindes selbst oder bei Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters. Damit eine Vaterschaft vor Gericht angefochten werden kann müssen konkrete Verdachtsgründe benannt werden. Denkbar ist eine nachweisliche räumliche Trennung oder der viel schwerer zubelegende Beweis, dass zum Zeugungszeitpunkt kein sexueller Kontakt zur Mutter bestand.Eine Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt würde sich durch ein ärztliches Attest belegen lassen.
 

Männer, die vor Gericht ihre Vaterschaft anfechten, müssen nach der Rechtsprechung konkrete Verdachtsgründe für eine Anfechtung geltend machen, um eine gerichtliche Anordnung eines Vaterschaftstests zu erwirken und dürfen sich dabei nicht auf das Ergebnis eines heimlichen Tests berufen. Dieses Prinzip gilt im übrigen Zivilrecht für alle sonstigen Privatgutachten übrigens ebenso. Als konkrete Verdachtsgründe sind z. B. denkbar: nachweislich kein sexueller Kontakt mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt (Benennung von Zeugen) eine nachweisliche räumliche Trennung zum Zeugungszeitpunkt Zeugungsunfähigkeit des Klägers zum Zeugungszeitpunkt negative Vaterschaftsfesstellung gemäß ab 1. April 2008 neu eingefügten § 1598a BGB Das Gericht kann ein Abstammungsgutachten anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist. Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit einem anderen, für eigen gehaltenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis gegen eine Verwandtschaft.

 

Vaterschaftstest
Die Vaterschaft kann gemäß § 1600 BGB der folgende Personenkreis anfechten: der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, die Mutter des Kindes und das Kind selbst (im Fall der Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter)

Eine Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren angefochten werden. Als Frist gilt der Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Hat die Vaterschaftsklage Erfolg und wird eine Nichtvaterschaft festgestellt, so hat das zahlreiche Rechtsfolgen für das Kind. Nicht nur die Verwandschaftsbeziehung zum bisherigen Vater und dessen Familie fällt weg, sondern auch sämtliche Unterhaltsansprüchen gegen den bisherigen Vater und weitere väterliche Verwandte in gerader Linie. Darüber hinaus fallen sozialrechtliche Ansprüche von Seiten des bisherigen Vaters weg. Das sind beispielsweise die Familienversicherung in der Krankenkasse oder die Waisenrente. War die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaft begründet, so fällt auch diese weg. Auch für den bisherigen Vater entstehen erhebliche Rechtsfolgen. Wurde beispielsweise Barunterhalt gezahlt, so fällt dieser weg. Einen Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsansprüchen gegen das Kind hat der bisherige Vater nicht. Er kann aber gegen einen später als Vater festgestellten Mann geleistete Unterhaltszahlungen zurückfordern (§ 1607 Abs. 3 BGB). Dem bisherigen Vater gehen mit Feststellung der Nichtvaterschaft aber auch Ansprüche, wie Kindergeld, kinderbezogene Anteile des Gehaltes (öffentlicher Dienst), und Steuerfreibeträge verloren.

Weitere Informationen zur Vaterschaftsanfechtung:

Vaterschaft
Vaterschaftstest
Vaterschaftsklage
Abstammungsgutachten
News: Vaterschaftsanfechtung

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Letzter Beitrag am 05.11.2009 - 23:18 Uhr von Ira        Bisher 1 Antwort

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guten abend: ;( ich komme gerade von einer dienstbesprechung( 24std pflege, dienst bei einem behinderten),auf der wegen uneinigkeit die weihnachtsdienste ausgelost wurden. ich bin die einzige im team,die kinderhat und auch noch alleinerziehend ist. ich hatte mich immerhin bereit erklaert am 2.weih... weiter