Samstag, 11. März 2010, 00:41 UTC+2

Informationen für Alleinerziehende: Zumutbarkeit von Arbeit

Zumutbarkeit von Arbeit

Informationen für Alleinerziehende zur Zumutbarkeit von Arbeit bei ALG II Bezug

Zumutbarkeit von Arbeit Empfänger von Arbeitslosengeld II können eine angebotene Arbeit nicht grundlos Ablehnen. Es droht eine Sanktion in Form von Leistungskürzung oder Leistungsentzug. Das gilt grundsätzlich auch für Alleinerziehende. Nach dem SGB II ist Empfängern von Arbeitslosengeld II jede Arbeit zumutbar. Dies gilt auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass jede Arbeit zumutbar ist, gelten in folgenden Fällen:
  • 1. die Ausübung der Arbeit würde die Erziehung des Kindes des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder des Kindes seines Partners gefährden,
  • 2. alleinerziehende mit einem Kind unter 3 Jahren oder einem Kind ab 3 Jahren ohne Betreuungsmöglichkeit sind von der Arbeitspflicht ausgenommen,
  • 3. der Empfänger von ALG II ist zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage,
  • 4. die Ausübung der Arbeit würde dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt
  • 5. die Ausübung der Arbeit ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar und die Pflege kann auch nicht auf andere Weise sichergestellt werden,
  • 6. der Ausübung der Arbeit steht ein sonstiger wichtiger Grund entgegen. Im konkreten Fall könnte bei Alleinerziehenden der Schulbesuch eines minderjährigen Kindes mit erhöhtem Betreuungsbedarf, beispielsweise wegen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, einen solchen Grund darstellen.

 

Eine Arbeit kann also nicht alleine deshalb abgelehnt werden, weil

  • 1. sie nicht der früheren beruflichen Tätigkeit des ALG II Empfängers entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat
  • 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des ALG II Empfängers als geringerwertig anzusehen ist
  • 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des ALG II Empfängers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort
  • 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des ALG II Empfängers
Die ARGE kann den erwerbsfähigen Empfänger von Arbeitslosengeld II demnach auch in Tätigkeiten vermitteln, deren Arbeitsbedingungen unterhalb des tariflichen Niveaus oder unterhalb der für die Tätigkeit ortsüblichen Arbeitsbedingungen liegen. Die angebotene Arbeit darf lediglich nichtt gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Als sittenwidrig wird ein Lohn erst eingestuft, wenn er um mindestens 30% unter dem für die Tätigkeit tarifierten oder ortsüblichen Lohn liegt. Für die 1 Euro Jobs, die oft angeboten werden gilt diese 30 % Grenze nicht.

 

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II:

ALG II / Hartz IV
Mehrbedarfe
Mehrbedarf Schwangere
Mehrbedarf Alleinerziehende
Zumutbare Arbeit
1 Euro Job

 
Weiterführende Links:
News: Zumutbarkeit von Arbeit

Foto:www.pixelio.de

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Letzter Beitrag am 11.01.2010 - 20:25 Uhr von bow79        Bisher keine Antworten

Mutter mit 6-jähriger tochter verliert wohnung !!!

hallo, meine freundin hat ein riesen problem: sie ist alleinerziehend (ohne unterhaltszahlung, da der erzeuger nur schwarzgeld verdient und in den 6 jahren die seine tochter auf der welt ist ca. 300 euro gezahlt hat) ausserdem hat sie bis august diesen jahres selbstaendig als visagistin bei film ... weiter